Statuten und Hierarchie der Artistenfakultät

0.1.Zweck und Ziele der Statuten

Alle Fakultäten hatten eigene Statuten, wobei ihr autonomes Satzungsrecht mit der Zeit eingeschränkt wurde. Im Falle der Mainzer Artistenfakultät sind die ursprünglichen Statuten nicht mehr überliefert. Die älteste Version entstammt aus einer Abschrift aus dem 17. Jahrhundert, welche die Fakultätsstatuten von 1535 beinhaltet. Darin finden sich Hinweise auf eine gescheiterte Revision der Statuten um 1521, die erst 1535 erfolgreich durchgeführt werden konnte und eine neue Niederschrift der Statuten mit sich zog. Das Reformgremium bestand hauptsächlich aus Professoren der juristischen Fakultät unter der Leitung Valentins von Tetleben, einem Vertrauten des Erzbischofs Albrecht von Brandenburg. Man erlaubte nur wenigen Philosophieprofessoren Einfluss auf die Reform, damit nicht der Wegestreit und die inneren Zwistigkeiten der Fakultät die Prozedur ausbremsten. Im Vorwort der Statuten wird über den drohenden Zusammenbruch der baufälligen und unterfinanzierten Universität geklagt, und dass der Wegestreit nur zur Not beitrage. Damit sei ein Ziel der neuen Fakultätsstatuten, den Wegestreit endgültig beizulegen, um der Artistenfakultät neuen Raum zur Weiterentwicklung zu geben. Als weiterer Schwerpunkt wird der Lehrplan genannt, man wolle sich nach dem Vorbild des Humanismus halten. Dafür sollte auch ein Lektürekanon für die Studenten festgelegt werden. Es sollten auch mehrere Probleme angesprochen werden. So gab es inzwischen weit mehr Professuren als Präbenden, und man musste diese anderweitig finanzieren. In der aktuellen Situation waren viele Lehrkräfte gezwungen, sich mehr dem Kanonikat zu widmen, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen, anstatt dem Unterricht. Es wird geschätzt, dass die Fakultät Mitte des 16. Jhd. Einnahmen von etwa 208 ½ Gulden im Jahr besaß –nicht ausreichend, um die Lehrkräfte zu bezahlen und die Burse instandzuhalten. Viele Professoren lebten am Existenzminimum.

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0.2.Aufbau und Verwaltung der Fakultät

Zu Beginn regelten die Statuten Hierarchie und Aufgabenverteilung innerhalb der Artistenfakultät. Der Dekan war der Leiter der Fakultät, musste mindestens den Rang eines Magister innehaben und repräsentierte die Fakultät in der Öffentlichkeit, weswegen er immer ein würdevolles, tadelloses Auftreten an den Tag zu legen hatte. Die Amtszeit betrug ein volles Jahr. Er wurde durch die Fakultät gewählt und durfte sein Amt nur durch eine Strafzahlung von 4 Gulden ablehnen. Beim Amtsantritt legte der neue Dekan einen Diensteid ab, übernahm das Fakultätssiegel, mit dem alle offiziellen Dokumente der Fakultät gekennzeichnet wurden, sowie Zepter, Statutenbuch und weitere symbolische wie tatsächliche Hilfsmittel für seine Arbeit. Auch Kassenbuch und Fakultätskasse wurden dem Dekan übergeben. Er war für die Einnahmen und ihre Verwendung verantwortlich. Der Dekan hatte das Recht, das Fakultätskonzil zusammenzurufen, unter anderem um Delinquenten zu strafen oder neue Beschlüsse zu fassen. Er besaß somit die Disziplinar- und Strafgewalt über alle Mitglieder der Fakultät, so wie der Rektor die Gewalt über alle Mitglieder der Universität innehatte. Der Dekan hatte die Lehre und das Bursenwesen zu überwachen, die Bibliothek der Fakultät jedes Semester zu inspizieren und die Finanzverwaltung zu kontrollieren. Am Ende seiner Amtszeit musste der Dekan Rechenschaft über die Finanzen der Fakultät ablegen, und konnte bei Missbrauch geahndet werden. Außerdem durfte sich der Dekan nicht länger als 15 Tage von der Fakultät entfernen, es sei denn er ernannte einen Stellvertreter.
Das Fakultätskonzil bestand aus maximal 20 Mitgliedern. Man musste seit mindestens vier Jahren Magister sein, um dem Konzil beitreten zu können. Es diente zur Kontrolle des Dekans und hatte das alleinige Recht, Beschlüsse zur Verwaltung der Fakultät festzulegen. Auch alle Ausgaben mussten vom Konzil abgesegnet werden. Bei schwerwiegenden Delikten, also Straftaten, die mit mehr als einem halben Gulden geahndet wurden, übernahm das Fakultätskonzil unter Vorsitz des Dekans die Disziplinargewalt.
Dem Dekan waren außerdem mehrere Gehilfen, die sogenannten Schlüsselverwalter zur Seite gestellt, die sich vor allem um die Finanzen der Fakultät kümmerten und je einen der drei Schlüssel besaßen, mit denen die Fakultätskasse geöffnet werden konnte. Ein zusätzlicher Posten war der des Pedell. Jede Fakultät hatte das Recht auf einen Pedell, außerdem gab es noch einen weiteren, welcher für die Zentralverwaltung und den Rektor arbeitete. Bei den Artisten organisierte der Pedell jedes Semester die öffentliche Verlesung der Statuten, überwacht die Rückgabe geliehener Bücher und Gegenstände, übernimmt die Organisation der Prüfungen und fungiert auch als Notar. Der Aufgabenbereich veränderte sich im Laufe der Zeit, bis er immer mehr Aufgaben im Bereich eines Hausmeisters übernahm.

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0.3.Hierarchie innerhalb der Fakultät

Es gab mehrere Formen der Magister, meist von der Dauer, wie lang man den Titel innehatte, und von bestimmten Aufgaben definiert. Sobald man das Studium an der Artistenfakultät komplett abgeschlossen hatte, wurde man zum Magister ernannt, durfte an einer der höheren Fakultäten studieren und Lehraufgaben übernehmen. Auch ihnen war ein bestimmter Verhaltenskodex auferlegt, sie hatten mit Würde, Reife und Festigkeit aufzutreten und ebenfalls die Kleiderordnung zu befolgen, in ihrem Fall akademischer Habit mit Mantel. Bei Verstößen wurden ihnen Geldstrafen bis zu drei Gulden auferlegt. Sie hatten die studentische Disziplin zu überwachen und gelegentlich andere Aufgaben, etwa innerhalb der Burse, auszuführen.Der Magister regentes war bis zum 15. Jahrhundert die Bezeichnung für einen Akademiker, der eine generelle Lehrbefähigung erworben hat und in ganz Europa als Dozent auftreten kann. Im Spätmittelalter besaßen jedoch alle Magister diese Qualifikation, oder der Zusatztitel regentes bezog sich mehr auf die Rolle innerhalb der Fakultät. Regenten waren Bursenleiter, hatten stets einen Lehrstuhl inne und waren aktiv am dozieren. An der Artistenfakultät gab es üblicherweise vier, alle fest besoldet, mit der Zeit stieg die Zahl jedoch.Der Magister novellus hat seinen akademischen Titel erst vor ein oder zwei Jahren erlangt. Er stand in der Übergangszeit vom Student zum Dozent, besuchte meist eine höhere Fakultät als Student, hielt aber zugleich einige Vorlesungen in der Artistenfakultät. Für einen Lehrstuhl musste man sich noch qualifizieren, üblicherweise mit einem erfolgreichen Abschluss an der höheren Fakultät. Ihre Vorlesungen gehörten nicht zum obligatorischen Lehrplan, hingen von der Erlaubnis des Regenten ab und waren gebührenpflichtig. Mit dem Hörgeld besserten die jungen Magister ihr Gehalt auf, einen fixen Sold bekamen sie aber nicht. Gegenüber den älteren Magistern, vor allem den Regenten, waren sie zu Ehrerbietung und Gehorsam verpflichtet.Die Magister paedagogium unterrichteten, wie ihr Name bereits sagt, am Pädagogium. Üblicherweise war an jeder Burse ein Pädagogium angegliedert, in welchem die jugendlichen Studienanfänger auf die Universität vorbereitet wurden. 1523 sind in den zwei Bursen der Artistenfakultät je zwei magistri p. vorhanden. Für ihren Dienst bezogen sie ein festes Gehalt von 10 Gulden pro Semester. Auch sie waren den Regenten unterstellt und ihnen zu Gehorsam verpflichtet.

 

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Nachweise

Literatur:

Steiner, Jürgen: Die Artistenfakultät der Universität Mainz 1477-1562. Stuttgart 1988.

 

Red. Bearb. Juliane Märker 20.08.2012

 
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